Entschuldigungsverfahren
Entschuldigungsverfahren in der Oberstufe
Gesetzliche Grundlage: Schulgesetz NRW und APO-GOSt, insb. Schulgesetz NRW § 43 (1), (2) und (4), § 47 (8), § 53 (4), RdErl 12 – 52 Nr. 1, APO-GOSt §13 (4) und (5)
Das Schulgesetz für das Land NRW verlangt, dass jede Schülerin bzw. jeder Schüler der Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nachkommt und Versäumnisse ordnungsgemäß entschuldigt. Die Schule hat die Pflicht, zu überprüfen, dass dies auch wirklich geschieht.
Schülerinnen und Schüler müssen selbstverständlich dafür Sorge tragen, dass sie ihre Fehlstunden mit Hilfe von Entschuldigungsformularen dokumentieren und entschuldigen. Sie führen die Entschuldigungsformulare sorgfältig und halten sie in allen Fächern bereit, damit sie jederzeit nachweisen können, dass sie ihre Entschuldigungspflicht erfüllt haben. Bei Verlust eines Entschuldigungsformular muss damit gerechnet werden, dass die Fehlstunden als unentschuldigt gelten können. Daher ist dies der Jahrgangsstufenleitung umgehend mitzuteilen. Ein neues Entschuldigungsformular erhält man über die Schulhomepage. Es ist erst mit der Unterschrift der Stufenleitung gültig.
Lehrerinnen und Lehrer entschuldigen die Fehlstunden ebenfalls auf dem Entschuldigungsformular mit ihrer Paraphe, ebenso vermerken sie die Entschuldigung anschließend in ihrer Kursmappe und im schulinternen Fehlstundenprogramm.
Die Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer kontrollieren jeweils zum Ende des Quartals, inwieweit die Pflicht zur Entschuldigung erfüllt worden ist.
Generell gilt in allen Fällen, dass die Schülerin/der Schüler bei Versäumnissen des Unterrichts verpflichtet ist, den Unterrichtsstoff im Rahmen ihrer /seiner Möglichkeiten nachzuholen und Hausaufgaben ebenfalls, wenn dies möglich ist, anzufertigen.
Entschuldigung im Krankheitsfall
Ist eine Schülerin / ein Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so hat sie / er die Gründe auf dem Entschuldigungsformular schriftlich darzulegen. Die Entschuldigung ist von einem Erziehungsberechtigten unterschreiben zu lassen, volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen die Entschuldigung selbst mit ihrer Unterschrift quittieren.
Bei einer Verhinderung ist die Schule am selben Tag telefonisch (0221 / 71 66 14-0) oder notfalls per Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) zu benachrichtigen.
Fehlstunden gelten nur dann als entschuldigt, wenn die versäumten Stunden von allen Kurslehrern und Kurslehrerinnen abgezeichnet worden sind. Die eingetragenen Versäumnisse auf dem Entschuldigungsformular müssen innerhalb von zwei Wochen - beginnend mit dem ersten Tag der Rückkehr in die Schule - den Kurslehrern und Kurslehrerinnen vorgelegt werden. Andernfalls gelten die versäumten Stunden als unentschuldigt. Ist ein Kurslehrer/ eine Kurslehrerin während dieses Zeitraums nicht verfügbar (z.B. wegen Erkrankung), legt der Schüler/ die Schülerin die Entschuldigung zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist vorerst der Jahrgangsstufenleitung vor und zeigt diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Kurslehrer/ der Kurslehrerin nach.
Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schultages wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Schule verlassen, müssen sich vorher offiziell abmelden. Hierbei benachrichtigen sie entweder den /die Fachlehrer der folgenden Unterrichtsstunde(n) oder melden sich im Sekretariat ab, sollte der Fachlehrer/ die Fachlehrerin nicht anwesend sein. Auch diese Fehlzeiten müssen nachträglich schriftlich über das Entschuldigungsformular durch eine/n Erziehungsberechtigte/n entschuldigt werden.
Wenn die Erkrankung länger dauert, muss spätestens in der 2. Woche eine Zwischenmeldung gegeben oder ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Sollte schon zu Beginn des Fehlens eine mehrtägige Abwesenheit von der Schule absehbar sein, so ist es sinnvoll, dies schon in der Benachrichtigung der Schule deutlich zu machen, eine tägliche Krankmeldung entfällt dann.
Anders als eine akute Erkrankung ist ein Arztbesuch nur dann ein Entschuldigungsgrund, wenn unaufschiebbare, besondere Untersuchungen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall ist eine Beurlaubung zu beantragen (siehe unten).
Entschuldigung bei verpasster Prüfung
Bei Versäumnis eines Klausurtermins (bzw. einer mündlichen Prüfung) müssen sich die Schülerinnen und Schüler unverzüglich (spätestens 30 Minuten vor Klausurbeginn) telefonisch im Sekretariat (notfalls per Mail) krankmelden. Dies gilt auch, wenn der Schüler / die Schülerin nicht erst am Tag der Klausur erkrankt ist. Um die Klausur nachschreiben zu dürfen, ist bei der Jahrgangsstufenleitung oder der Oberstufenleitung innerhalb einer Woche - beginnend mit dem ersten Tag der Rückkehr in die Schule - ein gültiges ärztliches Attest für den Tag der Klausur (keine Anwesenheitsbescheinigung) vorzulegen und ein Antrag auf Einräumen eines Nachschreibetermins abzugeben. Dieser ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern von den Eltern zu unterschreiben. In besonderen Fällen kann die Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen (§43,2 Schulgesetz).
Bei Bewilligung eines Nachschreibetermins wird der Fachlehrer/ die Fachlehrerin über die Oberstufenleitung informiert. Der Nachschreibetermin kann dann entweder individuell mit der Fachlehrerin/ dem Fachlehrer vereinbart werden oder er wird per Aushang am Oberstufenbrett kurzfristig mitgeteilt.
Sollten die Voraussetzungen für das Einräumen eines Nachschreibetermins (siehe oben) nicht erfüllt sein, so wird die versäumte Klausur als Leistungsverweigerung betrachtet und mit der Note „ungenügend“ bewertet (vgl. APOGOSt §13).
Die Vorlage eines gültigen ärztlichen Attests bei der Jahrgangsstufenleitung ist auch im Falle der Nichteinhaltung des Termins der Facharbeitsabgabe notwendig. Ansonsten kann die durch die Facharbeit ersetzte Klausur mit der Leistungsnote “ungenügend” bewertet werden.
Über die speziellen Regelungen im Falle einer Erkrankung bei den zentralen Abiturprüfungen wird in der Jahrgangsstufe Q2 ausführlich informiert.
Verfahren bei Beurlaubungen
Beurlaubungen für einzelne Unterrichtsstunden oder einen Unterrichtstag (z.B. für Familienfeiern, Sportveranstaltungen, religiöse Feste, Vorstellungsgespräche, die Führerscheinprüfung, besondere Arztbesuche) sind mindestens eine Woche im Voraus bei der Jahrgangsstufenleitung (1 Tag) schriftlich zu beantragen. Beurlaubungen für einen längeren Zeitraum sind mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich über die Jahrgangsstufenleitung oder das Sekretariat an die Schulleitung zu richten und müssen von dieser genehmigt werden.
In der Regel sind Beurlaubungen für Tage, an denen Klausuren geschrieben werden, nicht vorgesehen. Beurlaubungen für Unterrichtstage unmittelbar vor oder nach den Ferien, beweglichen Ferientagen oder Feiertagen sind laut Schulgesetz NRW nicht möglich. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleitung.
Bei einem Schulversäumnis im Zusammenhang mit den Ferien, beweglichen Ferientagen oder Feiertagen geht man generalisierend davon aus, dass immer berechtigte Zweifel am Vorliegen gesundheitlicher Gründe für dieses Schulversäumnis vorliegen Somit ist hiermit ein ärztliches Attest immer erforderlich.
Der genehmigte Antrag auf Beurlaubung ist Voraussetzung für die Entschuldigung, er ersetzt diese aber nicht. Beurlaubungen werden ebenfalls über das Entschuldigungsformular entschuldigt. Hierbei sind die aufgrund der Beurlaubung versäumten Unterrichtsstunden zunächst der Jahrgangsstufenleitung zur Unterschrift vorzulegen. Danach müssen die versäumten Stunden allen Kurslehrern und Kurslehrerinnen innerhalb von zwei Wochen - beginnend mit dem ersten Tag in die Schule nach der Beurlaubung – vorgelegt werden.
Fehlen aus schulinternen Gründen
Fehlzeiten aus schulinternen Gründen (z.B. Klausuren, Exkursionen, andere Schulveranstaltungen…) brauchen nicht auf dem Entschuldigungsformular eingetragen zu werden. Die Fachlehrer und Fachlehrerinnen sind aber durch den Schüler/ die Schülerin darauf hinzuweisen, damit diese Fehlstunden auch entsprechend verbucht werden und nicht irrtümlich als Fehlstunden auf dem Zeugnis erscheinen.
In der Regel hat die Teilnahme an Klausuren Vorrang vor der Teilnahme an anderen Schulveranstaltungen. Über Ausnahmen entscheidet die Jahrgangs- bzw. Oberstufenleitung nach Rücksprache mit dem Fachlehrer/ der Fachlehrerin.
Zeitweise und dauerhafte Sportunfähigkeit
Vom Sportunterricht wird in der Regel nur durch ein ärztliches Attest befreit.
Ist eine Schülerin oder ein Schüler schulfähig, aber nicht sportfähig, gilt für sie/ihn trotzdem grundsätzlich die Teilnahmepflicht am Sportunterricht. Im Einzelfall sind Absprachen mit den Sportlehrerinnen oder Sportlehrern zu treffen (z.B. über theoretische Leistungen).
Bei langfristiger Krankheit, die eine Teilnahme am Sportunterricht in Frage stellt, ist in jedem Fall Rücksprache mit der Jahrgangsstufenleitung erforderlich, um die Anwesenheitspflicht, Beurteilung oder Kursumwahl zu klären.
Verspätungen
Nach dem Schulgesetz ist jeder Schüler und jede Schülerin zur pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Pünktlichkeit ist darüber hinaus ein Gebot der Höflichkeit und Rücksicht gegenüber den Mitschülern und Mitschülerinnen und den Fachlehrern und Fachlehrerinnen. Erscheint ein Schüler/eine Schülerin ohne vernünftigen Grund verspätet zum Unterricht, wird dieses vom Fachlehrer/von der Fachlehrerin im Kursheft dokumentiert. Häufige Verspätungen können auch zu einer Bemerkung auf dem Zeugnis führen.
Konsequenzen bei Unterrichtsversäumnissen
Entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten werden auf dem Zeugnis vermerkt.
Bei begründetem Verdacht des Missbrauchs des Entschuldigungsverfahrens durch einen Schüler / eine Schülerin kann es zu einer Attestpflicht kommen. Hierbei müssen alle auf dem Entschuldigungsformular eingetragenen Versäumnisse durch die Vorlage eines Attests zunächst von der Jahrgangsstufenleitung mit Unterschrift entschuldigt werden. Erst dann können die versäumten Stunden von allen Kurslehrern und Kurslehrerinnen abgezeichnet werden. Die oben beschriebene Zwei-Wochen-Regelung (beginnend am Tag der Rückkehr in die Schule) für das Abschließen des Entschuldigungsverfahrens bleibt bestehen.
Bei Verstößen gegen die obigen Regeln kann die Schule geeignete erzieherische Maßnahmen ergreifen. Bei wiederholten Verstößen können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, die bis zu einem Verweis von der Schule reichen können. Laut § 53 (4) des Schulgesetzes kann die Entlassung von der Schule im Wege einer Ordnungsmaßnahme bei nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern auch dann erfolgen, wenn innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt werden.
Unentschuldigte Fehlstunden können auch Auswirkungen auf die Benotung in einem Fach haben.
Sind Leistungen in einem Fach aus vom Schüler oder der Schülerin zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar (z.B. eine unentschuldigt versäumte Klausur), wird die Einzelleistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§13 APO-GOSt).
Zudem verpflichten die rechtlichen Vorgaben zur Leistungsbewertung gemäß § 13 APO-GOSt die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe zu aktiver Mitarbeit im Unterricht als die Beurteilungsgrundlage für die Leistungsbewertung im Bereich „Sonstige Mitarbeit“. Die gehäufte Nichtteilnahme am Unterricht kann dazu führen, dass der Fachlehrer oder die Fachlehrerin über keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen für den Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“ verfügt. Eine Feststellungsprüfung gemäß § 13 (4) APO-GOSt kann in diesem Zusammenhang eine zu schmale Beurteilungsbasis allenfalls ergänzen, keinesfalls kann dadurch eine fehlende Beurteilbarkeit ersetzt werden. Liegen nach Abwägung aller Aspekte des konkreten Einzelfalls keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen für den Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“ vor, so kann der Kurs nicht angerechnet werden, was die Nichtversetzung (EF) bzw. die Nichtzulassung zum Abitur (Q1 und Q2) und die Wiederholung einer Jahrgangsstufe zur Folge haben kann.